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Hinterlegte Dokumente (Art. 7 quater, GD Nr. 193/2016)
Seit dem 1. Juli 2017 können Bescheide und andere Dokumente, die gesetzlich an Steuerzahler (Einzelunternehmen, Gesellschaften und Freiberufler, die in staatlich festgelegten Registern oder Listen eingetragen sind) zugestellt werden müssen, an die PEC-Adresse gesendet werden. Die PEC-Adresse ergibt sich aus dem Nationalen Verzeichnis der zertifizierten E-Mail-Adressen. (INI-PEC). Im Falle einer überfüllten PEC-Box oder einer ungültigen oder inaktiven Adresse können die Dokumente durch Zugriff auf den geschützten Bereich der Website https://attidepositati.infocamere.it mittels CNS oder SPID abgefragt werden (in Anwendung von Artikel 7 quater, GD Nr. 193/2016).
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